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Einstweiliger Rechtsschutz nicht bei geringem Streitwert

Geht es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur um einen sehr geringen Streitwert, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung so gering ist, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, sei nicht schutzwürdig. Eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sieht das Gesetz zwar nicht vor. Das Gericht meint aber, dass ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung ein Indiz dafür ist, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei. Zudem seien auch die Verfahrenskosten zu berücksichtigen, die im Streitfall den Streitwert um ein Vielfaches übersteigen.